Gerichtsurteile

Keine Kündigung aufgrund von Keylogger-Erkenntnissen – Beweisverwertungsverbot  (BAG, Urt. v. 27.07.2017 – 2 AZR 681/16)

Mit Urteil vom 27.07.2017 (2 AZR 681/16) billigte das Bundesarbeitsgericht ein Beweisverwertungsverbot für Erkenntnisse, die mittels so genannter Keylogger gewonnen worden sind. In dem Unternehmen, in dem der klagende Arbeitnehmer als Webentwickler angestellt war, wurde den Arbeitnehmern im April 2015 mitgeteilt, dass die Internetaktivitäten und die Benutzung der Systeme mitgeloggt werde. Auf den PC´s wurde eine Software installiert, die sämtliche Tastatureingaben registrierte und in bestimmten Abständen Screenshots erzeugte. Nach Auswertung der Daten stellte der Arbeitgeber fest, dass der Arbeitnehmer in erheblichem Umfang private und tätigkeitsfremde Angelegenheit an seinem Arbeitsplatz erledigte und kündigte ihm fristlos und hilfsweise ordentlich. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Er wandte ein, dass die aus der Überwachung seines Arbeitsplatzes gewonnenen Erkenntnisse nicht vor Gericht verwertbar seien. Mit Erfolg: Seine Kündigungsschutzklage war sowohl beim Arbeitsgericht Herne als auch bei Landesarbeitsgericht Hamm erfolgreich. Die Gerichte urteilten, dass die Daten nicht verwertbar waren. Die unterinstanzlichen Entscheidungen wurden nun vom Bundesarbeitsgericht gebilligt: Die Keylogger-Software und das automatisierte Fertigen von Sceenshots seien als Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers zu werten und dies verstoße gegen § 32 Absatz 1 BDSG. Das nach Art. 2 Absatz 1 i. V. m. Art. 1 Absatz 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung habe nur dann zurückzutreten, wenn die Überwachung anlassbezogen zur Aufklärung von besonders schwerwiegenden Verstößen oder Straftaten erfolgt. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer die private Nutzung des PC´s eingeräumt hat, half dem Arbeitgeber in dem Verfahren auch nicht, denn dies rechtfertigt zwar eine Abmahnung, nicht aber eine sofortige Kündigung.
BAG, Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16

Arbeitsrecht; | Schadensersatz wegen Detektivkosten

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anläßlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird. Voraussetzung dafür ist, daß die in Rechnung gestellten Beträge zu den Aufwendungen gehören, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen hätte (BAG, Urt. v. 17. 9. 1998 – 8 AZR 5/97). Zum (eingeschränkten) Einsatz von Detektiven zur Überwachung von Arbeitnehmern vgl. auch ArbG Köln, Urt. v. 15. …

Erstattung von Detektivkosten bei Verdachtskündigung

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat der Arbeitnehmer dem Arbeitnehmer die durch die Tätigkeit eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragsverpflichtung überführt wird       (BAG, NZA-RR 2011, 231).
Diese Rechtsprechung hat der BAG jüngst weiter fortgeführt. Nunmehr kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer auch dann die Erstattung seiner Detektivkosten verlangen, wenn die ermittelten Tatsachen den Arbeitnehmer nicht überführen, jedoch zu so einem schwerwiegenden Verdacht führen, dass eine deswegen ausgesprochenen Verdachtskündigung als begründet angesehen werden muss
(BAG, Urt. v. 26.09.2013 – 8 AZR 1026/12).

Stalkender Nachbar muss die Umzugskosten seiner Opfer bezahlen

Karlsruhe. Stalking ist nicht nur strafbar, sondern kann für den Täter auch sehr teuer werden. Diese Erfahrung musste nun ein Mann machen, der seinen Nachbarn nachstellte und diese immer wieder bedrohte. Das betroffene Ehepaar entschloss sich umzuziehen, um sich der ständigen Schikane und Bedrohung zu entziehen. Nun hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in diesem Fall entschieden, dass ein stalkender Nachbar für die Umzugskosten seiner Stalkingopfer aufkommen muss (Urteil vom 5.11.2021, Az.: 10 U 6/20).

ARBEITNEHMER ERKRANKT

Darf Chef Arbeitnehmer heimlich zuhause filmen?

Dass sich der folgende Fall tatsächlich so zugetragen hat, ist kaum zu glauben: Aus Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit hatte ein Arbeitgeber einen erkrankten Arbeitnehmer auf dessen Privatgrundstück heimlich durch ein Loch in der Hecke filmen lassen. In einem aktuellen Urteil stellte das LAG Nürnberg fest, dass die auf diese Weise entstandenen Filmaufnahmen im Kündigungsschutzprozess nicht verwertet werden dürfen. Eine Verwertung sei nur dann zulässig, wenn hinreichende Verdachtsmomente für eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit vorliegen.

Der mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger war seit 23 Jahren als Betontechnologe bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Seit November 2020 war er, mit Ausnahme von einer Woche, durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Da der Arbeitgeber Zweifel an der tatsächlichen Schwere der Erkrankung seines Mitarbeiters hatte, beauftragte er kurzerhand einen Privatdetektiv, der Hinweise auf eine mögliche Arbeitsunfähigkeit suchen sollte. Hierfür filmte der Detektiv den Arbeitnehmer heimlich auf dessen Privatgrundstück – durch ein Loch in der Gartenhecke. Dabei dokumentierte er tatsächlich, wie der vermeintlich kranke Mitarbeiter stundenlang schwere körperliche Arbeiten beim Bau einer Gartenmauer und einer Terrasse ausführte. Infolgedessen kündigte der Arbeitgeber dem Beschäftigten fristlos mit der Begründung der Arbeitnehmer habe sich gesundheitsschädlich verhalten und die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht. Der Arbeitnehmer erhob vor dem Arbeitsgericht (AG) Bamberg Klage in Form eines Kündigungsschutzverfahrens (Urt. v. 10.05.2022, Az. 4 Ca 612/21). Wie schon das AG Bamberg, entschied nun auch das zweitinstanzliche Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg zugunsten des Arbeitnehmers und wies die Berufung des Arbeitgebers zurück (Urt. v. 29.11.2022, Az. 1 Sa 250/22).

Verwertungsverbot der Filmaufnahmen

Im Kündigungsschutzverfahren bestritt der Kläger, dass er gesundheitsschädliche schwere körperliche Arbeiten geleistet habe, denn aufgrund seiner Behinderung sei er dazu gar nicht in der Lage gewesen. Er gab jedoch zu, dass er Handlangerdienste verrichtet habe und für etwa 20 Minuten auch einen Zwei-Takt-Stampfer bedient habe. Dies sei lediglich ein Test gewesen, um die Belastungsfähigkeit seiner Schulter zu überprüfen.

(Quelle wbs.legal)