der Armin Bender Quintego Riskmanagement & Investigation
§ 1 Vertragsinhalt
Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen, Armin Bender Quintego Riskmanagement & Investigation, Nördliche Münchner Straße 9c, 82031 Gründwald, Telefon: +49 (0) 89 809 28 913, E-Mail: info@quintego.de, vertreten durch Herrn Armin Bender, im Folgenden „Auftragnehmer“ und dem Auftraggeber, im Folgenden „Auftraggeber“, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
Der Auftragnehmer bietet verschiedene Dienstleistungen zur Buchung an. Dabei handelt es sich insbesondere um Detektei- oder Personenschutz im Rahmen des gesetzlich Zulässigen.
Gegenstand des Auftrages ist das Erbringen einer vereinbarten Leistung (Dienstvertrag) und nicht das Erreichen eines bestimmten Erfolges (kein Werkvertrag). Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die erforderlichen Dienstleistungen durchgeführt worden sind und eventuell auftretende Fragen bearbeitet wurden. Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB als auch gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Leistungsumfang
Soweit der Auftragnehmer beauftragt ist, die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Schuldners des Auftraggebers mit dem Ziel der Rückzahlung der Verbindlichkeit zu erkunden, ist der Auftragnehmer zur Einziehung von Forderungen für den Auftraggeber oder Dritte weder berechtigt noch verpflichtet.
Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Weise der Auftrag im Sinne des Auftraggebers Erfolg versprechend erledigt wird.
Soweit absehbar ist, dass die Kosten einer erfolgreichen Auftragsdurchführung außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen oder eine Kosten- oder Spesenvereinbarung wesentlich übersteigern (mehr als 25%), so ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, vor Anfall weiterer Kosten die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
Der Auftraggeber hat nach Erledigung des Auftrages einen Anspruch auf einen zusammenfassenden mündlichen oder schriftlichen Abschlussbericht, welcher das Ergebnis der Leistungen des Auftragnehmers enthält. Zu einer schriftlichen Abfassung von Zwischenberichten ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.
Der Auftragnehmer ist zur Preisgabe der Identität von Vertrauens- und Informationspersonen nicht verpflichtet, wenn der Nachteil der Preisgabe der Identität den Vorteil der Kenntnis überwiegt.
§ 3 Vertragsschluss
Der Auftraggeber bucht bei dem Auftragnehmer eine entsprechende Dienstleistung. Diese Buchung nimmt der Auftragnehmer durch eine Buchungsbestätigung an. Eine Buchung kann persönlich, per E-Mail, per Kontaktformular oder über die Website des Auftragnehmers zustande kommen.
Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Buchung des Auftraggebers bestätigt. Die Buchung des Auftraggebers ist bindend. Der Auftraggeber erhält mit der Buchungsbestätigung die Zahlungsbedingungen und die Leistungen des Auftragnehmers mitgeteilt.
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die Annahme, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Dienstleistungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers für die bis zur Ablehnung der Dienstleistung entstandenen Leistungen erhalten.
Das Angebot legt den konkreten Leistungsinhalt, die Pflichten der Parteien und die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Leistungsbeschreibung“) fest. Eine nachträgliche Änderung ist nicht Teil der Leistung und wird bei Bedarf gesondert berechnet.
Die angebotenen Leistungen können einmaligen Leistungen und/oder regelmäßig im Rahmen einer festen Laufzeit zu erbringenden Dienstleistungen sein.
§ 4 Inhalt des Dienstleistungsvertrages
Der Auftragnehmer erbringt seine Dienste gegenüber dem Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Auftraggebers kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienstleistung vom Auftragnehmer erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran. Sämtliche Dokumente und Tabellen sind entweder personenbezogen und nicht von Dritten nutzbar oder vom Auftragnehmer individuell für den Auftraggeber erstellt.
Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite des Auftragnehmers als auch sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftragnehmers Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienstleistung zu machen.
Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen und Prospekten Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.
§ 5 Durchführung der Dienstleistung
Die Dienstleistung beruht auf Kooperation. Der Auftraggeber ist zur Umsetzung der erteilten Empfehlungen nicht verpflichtet. Der Auftraggeber erkennt an, dass alle Schritte und Maßnahmen, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung von ihm unternommen werden, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen. Der Auftraggeber ist für eine korrekt angegebene E-Mailadresse und den regelmäßigen Abruf seiner E-Mails selbst verantwortlich.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Dienstleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in diesem Fall nicht.
Die Abbildung und Beschreibung der Dienstleistung auf der Website des Auftragnehmers dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Dienstleistungs-Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Dienstleistungs-Inhaltes eintritt und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
Der Auftragnehmer muss die Dienstleistung nicht selbst durchführen. Er ist berechtigt, nach freiem Ermessen die Durchführung der Dienstleistung an Dritte, z.B. an Subunternehmer, abzugeben.
§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers an der Auftragserfüllung
Es obliegt dem Auftraggeber, dem Auftragnehmer alle verfügbaren Informationen zu einer erfolgreichen Erledigung der Angelegenheit zu erteilen und erforderlichenfalls die sich in seinem Besitz befindliche Unterlagen auszuhändigen.
Verstößt der Auftraggeber gegen diese Obliegenheit, so kann er sich hinsichtlich etwaiger Mehrkosten für die Ermittlung von Informationen, die zwar dem Auftraggeber aber noch nicht dem Auftragnehmer bekannt waren, nicht auf eine mangelnde Erforderlichkeit berufen.
§ 7 Honorar- und Kostenberechnung
Soweit keine Pauschalen vereinbart sind, berechnet der Auftragnehmer sein Honorar und die anfallenden Kosten ab Bürostätte einschließlich des Honorars und der Kosten für Auftragsvorbereitungen, An- und Abfahrten, Auftragsabschlüsse, Beratungen und Berichte.
Ein Tageshonorar beinhaltet eine Tätigkeit von 8 Stunden pro Tag und Sachbearbeiter. Ein Stundenhonorar wird für jede angefangene Stunde in Ansatz gebracht.
Die vereinbarten Honorare, Spesenpauschalen und Kosten sind spätestens mit Erstattung des Abschlussberichtes, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Herausgabe des schriftlichen Berichts, zur Zahlung fällig, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
Der Auftragnehmer kann vor Durchführung des Auftrages verlangen, dass der Auftraggeber ihm einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwarteten Kosten und Honorar zahlt.
Soweit eine Spesenpauschale vereinbart ist, ist diese mit Abschluss des Auftrages zur Zahlung fällig. Eine Anrechnung von Spesenpauschale auf Honorar erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart und auch nur dann, wenn das Honorar die Spesenpauschale übersteigt.
Eine Zahlung ist gegenüber dem Auftragnehmer nach Abschluss der Dienstleistung mit den in der Rechnung angegebenen Zahlungsmitteln unmittelbar durch den Auftraggeber zu tätigen. Die Zahlung wird sofort mit der Buchung und dem Zugang der Rechnung per E-Mail fällig. Das Zahlungsziel beträgt 7 Tage ab Rechnungsstellung, sofern nichts anders vereinbart wurde.
Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren und die Verzugspauschale gemäß §§ 288 I, II BGB zu erheben. Ferner behält sich der Auftragnehmer vor, regelmäßig zu erbringenden Dienstleistungen im Falle des Verzuges auszusetzen, ohne dass er den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Auftraggebers verliert.
Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Auftrages, gleich aus welchem Grund, hat der Auftragnehmer Anspruch auf den Teil der vereinbarten Vergütung, der bis zur vorzeitigen Beendigung des Auftrages der erbrachten Leistung entspricht, mindestens aber auf das vereinbarte Grundhonorar.
Soweit eine Spesenpauschale vereinbart ist, erfolgt im Falle der vorzeitigen Beendigung des Auftrages keine Erstattung.
Soweit eine Spesenpauschale nicht vereinbart ist, hat der Auftragnehmer auch im Falle der vorzeitigen Beendigung des Auftrages Anspruch auf volle Erstattung der von ihm aufgewandten Kosten.
Soweit der Auftraggeber nicht Verbraucher ist, verstehen sich Honorarvereinbarungen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Auftrages durch den Auftraggeber fällt ein etwaig vereinbartes Erfolgshonorar für den Auftragnehmer auch dann an, wenn der mit dem Auftrag bezweckte Erfolg infolge der Tätigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen eintritt. Es ist dabei ohne Belang, ob der Erfolg vor oder nach der vorzeitigen Beendigung des Auftrages eintritt, solange der Erfolgseintritt auf einer Leistung des Auftragnehmers beruht. Vereitelt der Auftraggeber den Eintritt der das Erfolgshonorar auslösenden Bedingungen, insbesondere durch Kündigung des Auftrages trotz zu erwartenden Erfolgseintritt, so gilt der Erfolg unbeschadet der Kündigung als eingetreten (§§158 ff. BGB).
Der Auftragnehmer behält sich vor, die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Preise für Serviceleistungen, nach Ablauf der vereinbarten jeweiligen Laufzeit angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dabei erstmalig nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit möglich.
§ 8 Laufzeit und Kündigung des Vertrages
Die Laufzeit des Dienstleistungsvertrags ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Wenn es sich um die einmalige Erbringung einer Dienstleistung handelt, ist dies im Vertrag vermerkt.
Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen oder auf eine noch nicht angefallene Vergütung begrenzen. Die entsprechende Willenserklärung bedarf der Schriftform.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Auftrages gelten hinsichtlich des Honorars, der Spesenpauschale und Kosten die unter § 7 stehenden Ausführungen entsprechend.
Der Auftragnehmer kann den Auftrag nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich kündigen. Ein solcher wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn sich herausstellt, dass der Auftraggeber unwahre Angaben zum Auftragsgegenstand oder zu seinem berechtigten Interesse gemacht hat, der Auftrag gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstößt, eine Interessenkollision vorliegt oder der Auftraggeber trotz Mahnung seinen unter § 2 erwähnten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
Kündigungen bedürfen der Schriftform.
§ 9 Sorgfaltspflichten und Haftung
Der Auftragnehmer wird den Auftrag gewissenhaft und im Rahmen seiner Möglichkeiten erfüllen. Soweit der Auftragnehmer sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen Dritter bedient, hat er diese sorgfältig auszuwählen.
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Ermittlungsergebnisse auch auf Auskünften oder Wahrnehmungen befragter Personen (Vertrauens- und Informationspersonen) beruhen können, deren Stichhaltigkeit sich mitunter nicht überprüfen lässt. Für die Gefahr, die durch die Verwendung von solchen Informationen entstehen kann, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Bei der Erstellung von Sicherheitskonzepten übernimmt der Auftragnehmer Gewährleistung für technische Ausrüstungsgegenstände, die Inhalt des Sicherheitskonzeptes sind, nur dann, wenn sie von ihm geliefert sind. Im Übrigen ist die Haftung auf die Tauglichkeit des Sicherheitskonzeptes beschränkt.
Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
In sonstigen Fällen haften der Auftragnehmer – soweit in Abs. 6 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers vorbehaltlich der Regelung in Abs. 6 ausgeschlossen.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
Der Auftragnehmer schützt seine Auftraggeber so gut es geht gegen Cyberkriminalität. Leider lässt sich dies nicht immer verhindern. Für Schäden, welche Auftraggeber durch eine solche Cyberkriminalität entstehen, gilt der Haftungsausschluss der Abs. 4-6 mit den genannten Ausnahmen ebenfalls.
Der Auftragnehmer haftet, mit Ausnahme der vorherigen Absätze, nicht für Schäden, die durch die erbrachten Dienstleistungen entstehen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Rahmen insbesondere keine Haftung für entgangenen Gewinn, Datenverlust oder sonstige indirekte Schäden.
§ 10 Verschwiegenheit
Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei („Empfänger“) wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.
§ 11 Schutzrechte
Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienstleistung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von dem Auftragnehmer für den Auftraggeber stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtliche Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt dem Auftragnehmer zu.
Der Auftraggeber überträgt hiermit dem Auftragnehmer bereits jetzt zum Zeitpunkt der Entstehung der Ergebnisse die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Nutzungsrechte.
Der Auftragnehmer behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke. Die Marke und das Logo des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung nicht durch den Auftraggeber verwendet werden.
Die Geistigen Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutzrechte an projektspezifischen Anpassungen und Entwicklungen verbleiben bei dem Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang.
Der Auftragnehmer hat an allen Bildern, Filme und Texten, die auf der Website veröffentlicht werden, Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder, Filme und Texte, ist ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet.
§ 12 Datenschutz
Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Daten verarbeitet und speichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.
Es gelten zudem die gesonderten Datenschutzbestimmungen auf der Webseite des Auftragnehmers unter folgendem Link: https://detektei-quintego.de
§ 13 Widerrufsrecht
Bezüglich des Widerrufsrechts verweist der Auftragnehmer bei Verbrauchern auf die gesonderte Widerrufsbelehrung unter https://detektei-quintego.de/widerruf
Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.
§ 14 Europäische Streitbeilegung
Der Auftragnehmer weist auf die Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO hin: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die die Auftraggeber unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Hier kann man in die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten aus Online-Verträgen eintreten.
Der Auftragnehmer ist zu einer Teilnahme an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder verpflichtet.
§ 15 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wenn der Auftraggeber die Bestellung als Verbraucher abgegeben hat und zum Zeitpunkt seiner Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.
Wenn der Auftraggeber Kaufmann ist und seinen Sitz zum Zeitpunkt der Bestellung in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Im Übrigen gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Sollten einzelne Bestimmungen des jeweiligen Dienstleistungsvertrages ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Dienstleistungsvertrags insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.
Änderungen und Ergänzungen des Dienstleistungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.